Rechtliche Zuständigkeiten beachten

Für die Pfarrei Neu:

Ab dem 1. Januar 2026 werden die bisherigen Seelsorgeeinheiten in die neu geschaffenen Pfarreien überführt. Dieser Zusammenschluss hat nicht nur pastorale und organisatorische, sondern auch juristische Konsequenzen – auch für die Betreiber der Websites.
Alles Wichtige erfahren Sie hier!

Mit den neu geschaffenen Strukturen der Kirchenentwicklung 2030 ergibt sich auch eine veränderte rechtliche Verantwortlichkeit für die Webauftritte. Die Verantwortlichen –  in den bisherigen Seelsorgeeinheiten wie in den neuen Pfarreien – müssen Ihre Impressen und Datenschutzerklärungen überprüfen und anpassen.

Stichtag beachten

Bis zum 31. Dezember 2025 gilt noch die bisherige Rechtslage. Das bedeutet: In allen Webauftritten ist die rechtliche Verantwortung entsprechend der noch bestehenden Seelsorgeeinheit (oder des Dekanates) auszuweisen - auch wenn es sich um die neue Website der zukünftigen Pfarrei handelt. Nur existierende Rechtsträger können für bestehende Websites einstehen!
Ab dem 1. Januar 2026 ist jedoch die neue Kirchengemeinde die verantwortliche kirchliche Stelle, auch für alle alten, schon lange bestehenden Websites
 
Wir empfehlen daher:
  1. Prüfen Sie die Angaben im Impressum und der Datenschutzerklärung Ihrer bisherigen Seiten.
    Korrigieren Sie die etwaige Unstimmigkeiten (also unzutreffende rechtliche Zuständigkeiten). Entscheidend ist der aktuelle heutige Stand, nicht die zukünftige Zuständigkeit, nicht eine frühere.
  2. Setzen Sie sich einen Termin für Ende 2025 / Anfang 2026 und ändern Sie im Impressum und der Datenschutzerklärung aller Websites in Ihrem neuen Arbeitsbereich die rechtlichen Zuständigkeiten nach dem neuen Sachstand.
Eine korrekte rechtliche Kennzeichnung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein Ausdruck von Transparenz und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern.

Weiterbetrieb älterer Websites

Die meisten Webauftritte werden wohl nicht mit dem Jahreswechsel abgeschaltet oder ersetzt. Teilweise laufen bestehende Websites weiter – etwa zur Informationsbereitstellung, zu Archivzwecken oder einfach weil man sie weiter nutzen möchte. Auch für diese älteren Seiten gilt: Die Angaben im Impressum und in der Datenschutzerklärung müssen den tatsächlichen aktuellen rechtlichen Verhältnissen entsprechen, auch wenn der Webauftritt technisch oder inhaltlich noch aus der Zeit vor der Umstrukturierung stammt.