Barrierefrei mit SESAM

Zum 28.06.2025 tritt das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, in Kraft. Was es damit auf sich hat, für wen das BFSG gilt und warum es immer sinnvoll ist, die eigene Website barrierefrei aufzubauen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Für wen gilt das BFSG?

Das BFSG verpflichtet Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden und einer Jahresbilanz über 2 Millionen Euro, u.a. Websites und Apps barrierefrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese unter die Anforderungen nach §1 Absatz 3 Nr. 5 BFSG „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ fallen.
 
Der Inhalt von Webseiten fällt zwar nicht grundsätzlich unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Doch Achtung: Websites, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ erbringen, fallen unter das BFSG und müssen barrierefrei sein: dies gilt auch für etliche SESAM-Seiten!
 
Man kann mit SESAM zwar keinen Webshop betreiben, die Kirche verkauft auch keine "Produkte" (wie Fernseher, Notebooks oder Router). Doch überall, wo eine (bezahlte) Dienstleistung übers Web angebahnt wird, handelt es sich um eine "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" im Sinne dieses Gesetzes. Die betreffende Website muss barrierefrei gestaltet werden!

Worauf müssen SESAM-Redakteure besonders achten?

Der Hauptanwendungsfall wird das Formularmodul sein. Wenn Sie Formulare zur bequemen Anmeldung übers Internet schalten, achten Sie bitte grundsätzlich auf die Barrierefreiheit dieser Unterseiten und Formulare! 
Elektronische Buchungen (z.B. über dieses Formularmodul) fallen immer dann unter das BFSG, sofern damit eine kostenpflichtige Dienstleistung angebahnt wird. Beispiele sind Seminare und Kurse, für die eine Gebühr zu entrichten ist, aber auch kostenpflichtige Freizeiten, Wallfahrten und ähnliche Angebote. Dabei ist es unerheblich, ob die Gebühren erst im Nachhinein erhoben werden. Auch wenn der geforderte Beitrag nicht kostendeckend ist oder kein Gewinn erwirtschaftet werden soll: es handelt sich um eine barrierefrei zu gestaltende Dienstleistung nach BFSG.
Ein "Gegenbeispiel" wäre die Anmeldung zum (kostenlosen) Neujahrsempfang der Pfarrei, die Anmeldung für einen Firmweg oder eine Gebetszeit oder Ähnliches. Hier wird das Formularmodul zur organisatorischen Vereinfachung genutzt, ohne dass damit eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes zustande kommt. Dennoch ist auch hier Barrierefreiheit angebracht, denn:

Warum ist ein barrierefreier Internetauftritt grundsätzlich sinnvoll?

Ein barrierearmer oder gar barrierefreier Internetauftritt fördert zunächst einmal die Inklusion. Beeinträchtigte Besucherinnen und Besucher haben es leichter, auf den Websites zurecht zu kommen und die Inhalte zu konsumieren.
 
Doch nicht nur für vulnerable Gruppen wird der Zugang zu Ihren Informationen erleichtert. Letztlich profitieren alle von einem optimierten Web-Auftritt, da sich die Nutzererfahrung verbessert und weniger Irritationen auftreten. Auch Google & Co. finden sich besser zurecht, was sich wiederum positiv auf die Platzierung Ihrer Inhalte bei Suchmaschinenergebnissen auswirkt. Barrierefreie Websites sind robuster und damit widerstandsfähiger gegen technische Veränderungen (neue Endgeräte wie Smartphones & Co.).

Wie kann ich mit SESAM barrierefreie Websites erstellen? 

Ungeachtet der gesetzlichen Pflichten hält das SESAM-Entwicklungsteam Barrierefreiheit für ein wichtiges Ziel. Es hat sich darauf verständigt, alle technisch möglichen und vertretbaren Maßnahmen zur Barrierefreiheit umzusetzen.
 
Vereinfacht ausgedrückt, gibt es zwei Bereiche, die signifikanten Einfluss auf die Barrierefreiheit haben: (1) Technische Kriterien, die ohne Zutun der Redaktion erfüllt werden müssen und (2) redaktionelle Kriterien, die ein bewusstes Eingreifen der Redakteurinnen und Redakteure erfordern.

Technische Kriterien

In punkto Technik wurden bereits mit dem letzten Release zahlreiche Anpassungen veröffentlicht, die der Barrierefreiheit dienen. Als Beispiele seien der neue Formulargenerator und Verbesserungen an der HTML-Struktur genannt, die sich stark auf die technische Barrierefreiheit auswirken. Mit dem Release im Juli 2025 werden weitere Optimierungen enthalten sein, um die Barrierefreiheit auf technischer Ebene verbessern. Zusätzlich wird eine neue Funktion freigeschaltet, um es vom BFSG betroffenen Mandanten zu ermöglichen, eine Erklärung zur Barrierefreiheit sowie ein Barriere-melden-Formular zu veröffentlichen.

Redaktionelle Kriterien

Der auf ebfr.de verfügbare Artikel „Die eigene Website barrierearm gestalten“ greift redaktionelle Punkte auf, mit denen Redakteurinnen und Redakteure Barrieren minimieren können. So helfen z.B.
  • nachvollziehbare Seitenstrukturen
  • verständliche und gut lesbare Inhalte
  • semantisch richtig verwendete Überschriftsebenen (eine H1 pro Seite, H2-H6 in der korrekten Kaskade)
  • klare Kontraste
  • Title-Attribute für Links, die angeben, wohin die Besucherinnen und Besucher geführt werden, wenn sie dem Link folgen
  • Alt-Texte für Bilder, die keine Schmuckgrafiken sind, (siehe dazu auch Hinweise im Wiki)
beeinträchtigten Personen, Ihre Inhalte besser zu erfassen. Mit SESAM können Sie Ihre Website also barrierefrei aufbauen, wenn Sie darauf achten.

Wie finde ich heraus, ob mein Auftritt barrierefrei ist?

Auf der Website BITVtest.de findet sich dazu ein Katalog an Prüfkriterien, die für eine Selbsteinschätzung herangezogen werden sollten. Auf Basis dieser Kriterien lässt sich dann eine sog. BITV-Selbstbewertung durchführen.
 
 

Detaillierte Informationen